Rechts­beratung zu Dienst- und Neben­tätigkeits­recht

Spezielle dienst- und nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften erlauben Hochschulprofessor*innen die Wahrnehmung der im Verbundstudium anfallenden Lehrtätigkeiten im Rahmen des Deputats oder als Nebentätigkeit. So finden sich z.B. in der Lehrverpflichtungsordnung NRW zahlreiche Anrechnungstatbestände, soweit im Verbundstudium anfallende Lehraufgaben im Rahmen des Deputats wahrgenommen werden. Wir beraten Sie zu diesen hochschulrechtlichen, dienst- und nebentätigkeitsrechtlichen Themenstellungen.

Günstige rechtliche Rahmenbedingungen

  • Verlässliche Regelungen der Tätigkeiten im Verbundstudium in der Lehrverpflichtungsverordnung NRW
  • Möglichkeit zur Wahrnehmung von Lehraufgaben im Verbundstudium in Nebentätigkeit an der eigenen Hochschule
  • Allgemeine Genehmigung der Nebentätigkeit für die Erarbeitung von Studienmaterial für das Verbundstudium im Umfang von 4 SWS (§ 5 Abs. 5 Hochschulnebentätigkeitsverordnung NRW)

Vorteile im Überblick

  • Option der Wahrnehmung von Lehr- und Prüfungsaufgaben wahlweise im Rahmen des Deputats oder in Nebentätigkeit an der eigenen Hochschule
  • Keine Geltung der Abführungsgrenze für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
  • Attraktive Vergütung der Lehre bei Durchführung in Nebentätigkeit