Informationen zu urheberrechtlichen Fragestellungen

Wenn Sie Lehrende*r oder Autor*in im Verbundstudium sind und sich bei der Erstellung oder Nutzung von Lehrmaterialien Fragen zum Urheberrecht ergeben, stehen wir Ihnen gerne mit unserer rechtlichen Einschätzung zur Seite. Dieses Angebot gilt selbstverständlich auch, wenn sie zukünftig eine Tätigkeit als Autor*in im Rahmen des Verbundstudiums einplanen.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Urheberrecht im Verbundstudium. Für den Fall, dass Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, helfen wir Ihnen gerne weiter.
 

Die nachfolgenden Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. 

FAQ – Urheberrecht

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Urheberrecht bei der Erstellung und Nutzung von Studienbriefen im Verbundstudium.

A. Allgemeine Fragen zum Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein grundrechtlich besonders geschütztes Gut und ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung. Die ideellen Interessen an der eigenen geistigen Schöpfung werden durch Artikel 1 und 2 Grundgesetz (GG) geschützt und die materiellen durch 14 GG. Um diese näher auszugestalten hat der Gesetzgeber das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschaffen. Ergänzt wird das nationale Urheberrecht durch internationale Rechtsquellen und Verträge.

Gegenstand des Urheberrechts sind gemäß § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das Urheberrecht schützt die Urheber*innen insbesondere gegen die unbefugte wirtschaftliche Verwertung der schöpferischen Leistung und gegen die Verletzung der ideellen Interessen an dem Werk.

Kurz gesagt ist das IfV NRW die Wächterin über die urheberrechtlich geschützten Werke, die für das Verbundstudium entstehen. Es sorgt dafür, dass die Studienbriefe in der Hochschullehre, insbesondere im Verbundstudium genutzt werden dürfen. Diese Stellung ergibt sich unmittelbar aus der Nutzungsvereinbarung des IfV NRW mit den Mitgliedhochschulen. Gemäß § 1 Abs. 5 wird das IfV NRW durch die Mitgliedhochschulen dazu ermächtigt, die Nutzungs- und Verwertungsrechte des im Rahmen des Verbundstudiums erstellten Studienmaterials zu bündeln und diese treuhänderisch zu verwalten. 

B. Rechte und Pflichten der Autor*innen im Verbundstudium

Als Autor*in eines Studienbriefes haben Sie, ebenso wie bei der Erstellung anderer wissenschaftlicher Abhandlungen, die Urheberrechte Dritter zu beachten. Bei der Abgabe des Studienbriefes müssen Sie den urheberrechtlich unbedenklichen Einsatz der Lerneinheit bestätigen und versichern alleinige*r Inhaber*in aller Rechte am vorliegenden Werk zu sein. Insbesondere stehen Sie dafür ein, dass durch die Herausgabe des Werkes nicht die Ansprüche Dritter oder das Gesetz verletzt werden und über Nutzungsrechte ganz oder teilweise anderweitig verfügt worden ist oder verfügt werden kann. Sie sind verpflichtet, das IfV NRW über diejenigen Teile des Werkes zu informieren, an denen Sie nicht die alleinigen Rechte haben oder über deren Verwendung Sie nicht uneingeschränkt verfügen dürfen, bzw. wenn Sie sich über deren urheberrechtlichen Status nicht sicher sind. Sofern berechtigte Zweifel an dem urheberrechtlich unbedenklichen Einsatz der Lerneinheit bestehen, ist das IfV NRW berechtigt, von dessen Veröffentlichung abzusehen und die Hochschule, an der der Einsatz des Selbststudienmaterials vorgesehen ist, zu informieren. Sie können gegebenenfalls zur Entfernung der umstrittenen Teile aufgefordert werden. 

Was die Beachtung urheberrechtlicher Vorschriften angeht, ändert sich dabei nichts.

1. Neuerstellung

Bei der Neuerstellung einer Lerneinheit sind Sie jedoch alleinige*r Urheber*in des Studienmaterials.

2. Überarbeitung

Urheber kann grundsätzlich auch eine Personenmehrheit sein, und zwar als Miturheber*in oder als Urheber verbundener Werke.


Bearbeiten Sie einen schon bestehenden Studienbrief, verbinden sich in der Regel die noch übrigbleibenden Teile der vorherigen Autor*innen mit den von Ihnen erstellten Inhalten zu einem gemeinsamen Werk. 

Die einzelnen Anteile sind zwar schöpferisch jedem Einzelnen zuzuordnen, jedoch wäre hier eine selbstständige Verwertbarkeit zu verneinen, da die Gesamtidee des Lernbriefes sich nur aus dem gemeinsam geschaffenen Werk ergibt. Dann steht die Urheberschaft allen an der Schaffung des Werkes beteiligten Personen gemeinsam zu. Es besteht also in der Regel Miturheberschaft im Sinne des § 8 UrhG an einem bereits bestehenden Studienbrief. 

Das bedeutet, dass auch alle Autor*innen für das Gesamtwerk, also auch für die fremden Inhalte, verantwortlich sind.

Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass sich die einzelnen Teile auch unabhängig voneinander verwerten lassen. Dann ist von einer Werkverbindung (§ 9 UrhG) und nicht von einer Miturheberschaft auszugehen. In diesem Fall besteht keine Verantwortlichkeit für die fremden Inhalte. 

Im Falle der inhaltlichen Weiterentwicklung eines Studienbriefes kann sich daher eine Prüfung empfehlen, ob die Neuerstellung einer umfassenden Überarbeitung vorzuziehen ist.

Das IfV NRW hat die Nutzungs- und Verwertungsrechte für Zwecke der Lehre an den im Verbundstudium zum Einsatz kommenden Studienbriefe. Das heißt, die Produktion und Verteilung für den Einsatz in der Hochschullehre, insbesondere für Zwecke des Verbundstudiums, wird ausschließlich durch das IfV NRW koordiniert und verwaltet. Das ändert jedoch nichts daran, dass Sie Urheber*in des Werkes sind (vgl. § 29 UrhG). 

Sie verlieren folglich nicht sämtliche Rechte an Ihrer geistigen Schöpfung. Selbststudienmaterial darf nach Abgabe von Ihnen zum Beispiel im Präsenzbetrieb an einer Hochschule oder in wissenschaftlichen Zeitschriften verwendet werden. Die Verteilung oder Weitergabe der von Ihnen verfassten Lerneinheiten an Studierende ist Ihnen allerdings nicht erlaubt.

Sofern Sie den Studienbrief für andere Zwecke nutzen wollen, sind Sie verpflichtet, uns die beabsichtigte Nutzung vorher schriftlich mitzuteilen. Eine anderweitige Nutzung ist sodann nach Absprache mit dem IfV NRW möglich, sofern nicht Belange des Verbundstudiums berührt sind.

Soweit Sie selbst Autor*in des Studienbriefes sind, dürfen Sie ihr eigenes Material im Rahmen des Verbundstudiums auch mit neuen Elementen anreichern und diese dann auf den Plattformen wie MOODLE und ILIAS online stellen. Für den Fall, dass Sie nicht ihr eigenes Material, sondern beispielsweise einen fremden Studienbrief verwenden möchten, bedarf es dafür der Erlaubnis des Rechteinhabers. Im Falle der Studienbriefe, die im Verbundstudium zum Einsatz kommen, verwaltet das IfV NRW die jeweiligen Nutzungs- und Verwertungsrechte für Zwecke der Lehre. Eine Nutzung ist daher nur nach Zustimmung des IfV NRW gestattet.

Wird eine von Ihnen erstellte Lerneinheit überarbeitet, verbinden sich Ihr Beitrag und der der bzw. des neuen Autorin/ Autors in der Regel  zu einem gemeinsamen Werk, sodass es zu einer sogenannten Miturheberschaft vergl. FAQ B.II. kommt. Sie werden daher vom IfV NRW kontaktiert und gefragt, ob und wie Sie als Miturheber*in mit auf dem Titelblatt genannt werden möchten (vgl. § 13 UrhG).

C. Wann und wie darf ich fremde Materialien in das Selbststudienmaterial einbinden?

Die Einbindung fremder Werke in das Selbststudienmaterial ist möglich, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt und alle notwendigen Rechte für eine Nutzung vorliegen, es sich um urheberrechtlich nicht geschützte, also um frei nutzbare (gemeinfreie) Werke handelt oder fremde, urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen der Schranken des Urheberrechts genutzt werden.

Es gibt verschiedene Inhalte, die Sie erlaubnisfrei bei der Erstellung Ihrer Lerneinheit nutzen dürfen. Was Sie wie von fremden Werken nutzen dürfen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Grundsätzlich benötigen Sie die Erlaubnis der Urheberin bzw. des Urhebers, um ein Werk zu nutzen vergl. FAQ C.II. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen (sogenannte Schranken) im Urheberrecht, die Ihnen unter bestimmten Bedingungen erlauben, fremde Werke ohne Zustimmung zu nutzen.

1. Gemeinfreie Werke

Gemeinfreie Werke sind solche, deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist oder von Anfang an nicht bestand. Das bedeutet, dass sie frei genutzt werden können, ohne die Zustimmung der Urheberhin bzw. des Urhebers einholen zu müssen. Das sind beispielsweise Werke, deren Urheber*innen bereits seit mehr als 70 Jahren verstorben sind.

2. Zitatrecht

Bei der Erstellung von Lerneinheiten ist das Zitatrecht besonders relevant. Dieses erlaubt Ihnen im Sinne des § 51 UrhG kurze Ausschnitte aus einem Werk zu zitieren. Ein Zitat ist jedoch nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.

Die Einbindung eines Zitats ist nach § 51 UrhG gestattet, wenn: 

  • ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem zitierten Werk besteht und die Auseinandersetzung mit dem fremden Werk zur Untermauerung einer eigenen Aussage erfolgt (Zitatzweck),
  • ein urheberrechtschutzfähiges Werk bestehen bleibt, auch für den Fall, dass das Zitat wegfällt (Zitatumfang).
  • Urheber- und Fundstelle der Quelle korrekt angegeben werden und
  • das fremde Werk nicht verändert wird.

Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, darf auch nicht zitiert werden.

3. Ist die Einbindung von Abbildungen Bildern, Fotos und Grafiken in das Selbststudienmaterial als Zitat möglich?

Die Einbindung von Abbildungen im Selbststudienmaterial ist auch als Zitat nach § 51 S. 3 UrhG möglich. Nicht nur das Kunstwerk selbst, beispielsweise eine Skulptur oder ein Gemälde, sondern auch ein Foto davon darf für das Zitat verwendet werden. Bei der Verwendung von Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, bedarf es in der Regel der Einwilligung der abgebildeten Person. Darüber hinaus gibt es Persönlichkeitsrechte und Datenschutzaspekte zu beachten. 

4. Selbstplagiat - Muss ich mich selbst zitieren?

Jedem ist klar, dass die Verwendung fremder Gedanken ohne entsprechende Kennzeichnung ein sog. Plagiat darstellen. Ein wichtiger Aspekt wissenschaftlichen Arbeitens ist die Überprüfbarkeit. Die lesende Person muss die genutzte Quelle also finden und überprüfen können.

Wie verhalte ich mich aber, wenn ich meine eigenen Texte bspw. aus einem Lehrbuch in den Studienbrief einfließen lassen möchte? 

Auch wenn man seine eigene geistige Schöpfung grundsätzlich nicht stehlen kann, bricht es dennoch mit den Regeln des redlichen wissenschaftlichen Arbeitens, wenn eine entsprechende Kennzeichnung fehlt und es kommt zu einem sogenannten Selbstplagiat. Für diesen Fall gibt es lediglich Handlungsempfehlungen. Es bietet sich daher an, möglicherweise in der Einleitung auf Ihr anderes Werk zu verweisen. Im Rahmen der Texterstellung sollten Sie für Selbstzitate auch nur Ihre eigenen Erkenntnisse und Ideen verwenden. Haben Sie sich in Ihrem anderen Werk selbst auf andere Literatur bezogen, so sollten Sie die Primärquelle angeben und nicht das Sekundärzitat Ihrerseits.

5. Erlaubnisfreie Nutzung in Unterricht und Lehre an Hochschulen

In Unterricht und Lehre ist es gem. § 60a UrhG erlaubnisfrei möglich zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes für einen bestimmten Adressatenkreis zu vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen und in sonstiger Weise wiederzugeben. 

Dabei ist es wichtig, dass nur dieser Adressatenkreis Zugang zu den Materialien haben. Im digitalen Umfeld bedeutet dies, dass der Zugang für andere Nutzerinnen und Nutzer technisch, z.B. durch ein Passwort, ausgeschlossen werden muss. Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs sowie vergriffene Werke dürfen gemäß § 60 a Abs. 2 UrhG sogar vollständig genutzt werden

6. Ideen und Konzepte

Ideen und Konzepte sind grundsätzlich nicht durch das Urheberrecht geschützt. Das bedeutet, dass Sie Ideen und Konzepte frei verwenden können, solange Sie nicht die konkrete Ausformulierung oder Umsetzung eines anderen Werkes kopieren.

7.  Darf ich fremde Materialien in eigene Werke einbinden, wenn ich diese bearbeitet habe?

§ 23 UrhG besagt, dass auch die Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen. Wenn Sie fremde Materialien bearbeiten, müssen Sie darauf achten, dass das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk aufweist. Nur dann liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 UrhG vor, sodass es keiner Zustimmung bedarf.

8. Parodie, Karikatur, Pastiche

Bearbeitete fremde Materialien unterliegen dem Urheberrecht des ursprünglichen Werkes. Wenn Sie also fremde Werke bearbeiten möchten, sollten Sie die Erlaubnis des Urhebers einholen, es sei denn, Ihre Bearbeitung erfüllt die Voraussetzungen für eine freie Nutzung, wie beispielsweise eine Parodie, Karikatur und Pastiche i.S.d. § 51a UrhG.

1. Was ist eine Lizenz?

Die Erlaubnis ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie bspw. Texte oder Bilder, zu nutzen, wird in der Umgangssprache als „Lizenz“ bezeichnet. Es ist jedoch zu beachten, dass auch nach Abschluss eines Lizenzvertrages das Urheberrecht bei den Urheber*innen verleibt. Genauso wie auch Sie Urheber*in der Inhalte der Lerneinheit bleiben  vergl. FAQ B.III. Dieses Urheberrecht ist gem. § 29 UrhG rechtsgeschäftlich nicht übertragbar. 
Die Lizenznehmer*innen bekommen folglich lediglich ein Nutzungsrecht für einen rechtlich geschützten Inhalt eingeräumt.

2. Wann benötige ich eine Lizenz der Rechteinhaber*innen?

Eine Erlaubnis der Rechteinhaber*innen (Lizenz) zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist immer dann notwendig, wenn eine Nutzung außerhalb der Schranken des Urheberrechtsgesetzes vergl. FAQ C.I. erfolgen soll.

3. Was für Lizenzarten gibt es und wie kann ich die Inhalte dann nutzen?

Es gibt sowohl individuell ausgehandelte Lizenzen als auch Standardlizenzen. 
Um sogenannte Standardlizenzen handelt es sich beispielsweise bei Open-Content Lizenzen. Den jeweiligen Standardlizenzen liegen jedoch bestimmte Bedingungen zugrunde, die bei der Verwendung der Werke zu berücksichtigen sind. Exemplarisch seien hier die wohl bekanntesten „Creative Commons Lizenzen“ genannt. CC bietet sechs verschiedene Standard-Lizenzverträge an, die von Urheber*innen bei der Verbreitung ihrer Werke genutzt werden dürfen. Die wichtigsten Nutzungsbedingungen ergeben sich hier schon aus dem Namen der jeweiligen Lizenz. Ob die Verwendung der einzelnen Inhalte im Rahmen der Studienbrieferstellung von Ihrem Nutzungsrecht umfasst ist, müssen Sie im Einzelfall prüfen. 

4. Welche CC Lizenzen darf ich verwenden und welche nicht?

Grundsätzlich sollten nur die Creative Commons Lizenzen genutzt werden, die auch eine kommerzielle Weiterverbreitung erlauben, weil eine Nutzung im Hochschulbereich grundsätzlich eine kommerzielle Weiterverbreitung darstellt. 

Problematisch ist die Lizenzbedingung „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“. Diese ist für die Erstellung von Selbststudienmaterial nicht nutzbar. Die Autorin oder der Autor überträgt die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Selbststudienmaterial weitgehend dem IfV NRW. Das IfV NRW stellt dieses jedoch nicht unter einer Creative Commons Lizenz zur Verfügung, sodass die Einbindung fremder Materialien, welche die Creative Commons Lizenz „Weitergabe zu gleichen Bedingungen“ vorsehen, nicht erlaubt ist.

5. Wie hole ich eine Lizenz ein?

Die Einholung von Lizenzen für eine Nutzung in Ihrem Selbststudienmaterial gestaltet sich oft leichter als vielleicht zunächst erwartet. Die Klärung der notwendigen Rechte wird erleichtert, wenn das einbezogene Fremdmaterial von Anfang an dokumentiert wird. Nur so bewahren Sie am Ende den Überblick, welche Lizenzen es noch einzuholen gilt.

6. Darf ich text- und sprachbasierte Chatbots wie ChatGPT und Co. bei der Erstellung des Studienmaterials verwenden?

Die Verwendung von Chatbots für Studienmaterial ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht erlaubt. Laut Autorenwerkvertrag übertragen die Autor*innen dem IfV NRW die Nutzungs- und Verwertungsrechte ihres urheberrechtlich geschützten Werkes. Der Output von ChatGPT ist schon per Definition des Urhebergesetzes (§2 II UrhG „Persönliche geistige Schöpfung“) kein Werk und ist somit urheberrechtlich nicht schutzfähig. Im Ergebnis können folglich auch keine Rechte an diesem übertragen werden.  

7. Darf ich Stockfotos für die Lerneinheit verwenden?

Bei Stockfotos handelt es sich um Bilder, die von verschiedenen Anbietern zum Verkauf oder zur Lizenzierung angeboten werden. Obwohl diese käuflich erworben werden können, bedeutet das nicht automatisch, dass sie frei von Urheberrechten sind. So vielfältig wie die Anbieter selbst, sind auch deren Nutzungs- und Lizenzvereinbarungen. Es ist daher wichtig diese sorgfältig zu lesen, um sicherzustellen, dass die von Ihnen beabsichtigte Verwendung des Bildes von Ihrer Lizenzvereinbarung umfasst ist.

D. Urheberrecht verletzt – Was nun?

Werden Urheberrechte nicht oder nicht ausreichend beachtet, drohen rechtliche Folgen. Werden Urheberrechte eines anderen verletzt, kann dieser Sie zur Beseitigung auffordern. Dies hat demnach eine Unverwertbarkeit des produzierten Lernmaterials zur Folge. Die Urheberrechtsverletzung kann auch eine Abmahnung nach sich ziehen. Diese setzt sich üblicherweise aus einer Unterlassungserklärung plus einer Geldforderung zusammen. Sie hat in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen. Auch kann der Urheber, dessen Rechte verletzt worden sind, evtl. Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei schwerwiegenden Verstößen sind auch strafrechtliche Konsequenzen möglich. Für den Fall, dass Sie eine Abmahnung bekommen, sollten Sie in jedem Fall umgehend reagieren und die darin gesetzte Frist nicht verstreichen lassen. 

Gerne helfen wir Ihnen bei der Einschätzung der Situation.